Der islamische Rechtsspruch zu: Organtransplantation, Sektion, Geschlechtermischung
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[...] Von Šaiḫ ʿAbdulqadīm Zallūm (möge Allah ihm gnädig sein) geht hervor, dass Hizb-ut-Tahrir die postmortale Organspende als ḫarām erachtet, ganz gleich, um welches Organ es sich handelt und ob es, wie etwa bei einer Herztransplantation, lebensrettend für den Empfänger sein kann oder ob es, wie bei einer Hornhautverpflanzung, um die Behandlung einer Erkrankung geht.



