Samstag, 12 Muharram 1448 | 27/06/2026
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Der falsche Aufschrei wegen des Tragens eines Bindi offenbart einen weiteren, fehlgeschlagenen anti-islamischen Versuch der Säkularisten

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Die Säkularisten in Bangladesch haben einen riesigen Aufschrei ausgelöst, weil eine Hochschullehrerin in Dhaka angeblich von einem Polizisten schikaniert wurde, nur, weil sie einen Bindi (ein roter Punkt, der mitten auf der Stirn zwischen den Augenbrauen aufgemalt wird) trug, als sie sich am Samstag, dem 02. April 2022 morgens auf dem Weg zum Campus befand.

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F&A: Ist es erlaubt, die baiʿa für den Kalifen zeitlich zu begrenzen

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Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Antwort auf eine Frage

Ist es erlaubt, die baiʿa für den Kalifen zeitlich zu begrenzen?

Frage

As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh. Unser ehrenwerter Scheich, ein freundlicher Gruß!

Meine Frage betrifft die baiʿa, bei der es sich ja um einen Vertrag aus freiem Einverständnis zwischen der Umma und dem Kalifen handelt. Ist es erlaubt, sie zeitlich z. B. auf vier oder fünf Jahre zu begrenzen, wie es in den heutigen Systemen üblich ist? Haben diejenigen, die das behaupten, einen Beweis oder Scheinbeweis dafür?

Möge Allah dich segnen und dich und uns zu jenen machen, die Er für die Unterstützung des Islam und dessen Emporhebung heranzieht.

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

1. Die Offenbarungstexte bezüglich der baiʿa für den Kalifen widersprechen einer zeitlichen Begrenzung. Denn die baiʿa für den Gesandten (s) und für die Rechtgeleiteten Kalifen bezog sich auf das Regieren nach dem Buche Allahs und der Sunna Seines Gesandten (s). Das war ihre bindende Einschränkung. Wenn also der Kalif vom Regieren nach dem Buche Allahs und der Sunna Seines Gesandten (s) ablässt, ist seine Herrschaft gemäß den diesbezüglich ergangenen Rechtssprüchen, die die Absetzungsweise des Kalifen und die Befugnisse des maẓālim-Gerichts detailliert ausführen, beendet. Eine zusätzliche Einschränkung festzulegen, wäre unzulässig, da dies dem Wortlaut der baiʿa widersprechen würde. Ihr Wortlaut umfasst nämlich ausschließlich die Regentschaft nach dem Buche Allahs und der Sunna Seines Gesandten (s), wie es die Hadithe und der Konsens der Prophetengefährten (iğmāʿ aṣ-ṣaḥāba) belegen.

Was die Sunna anlangt, so berichtet al-Buḫārī in geschlossener Kette von ʿUbāda ibn aṣ-Ṣāmit, der sagte:

»دَعَانَا رَسُولُ اللهِ صلى الله عليه وسلم فَبَايَعْنَاهُ، فَكَانَ فِيمَا أَخَذَ عَلَيْنَا: «أَنْ بَايَعَنَا عَلَى السَّمْعِ وَالطَّاعَةِ فِي مَنْشَطِنَا وَمَكْرَهِنَا، وَعُسْرِنَا وَيُسْرِنَا، وَأَثَرَةٍ عَلَيْنَا، وَأَنْ لَا نُنَازِعَ الْأَمْرَ أَهْلَهُ»، قَالَ: «إِلَّا أَنْ تَرَوْا كُفْرًا بَوَاحًا عِنْدَكُمْ مِنَ اللهِ فِيهِ بُرْهَانٌ»

Der Prophet rief uns zur baiʿa auf und wir leisteten sie ihm. Zu dem, wofür er uns die baiʿa abnahm, zählte, dass wir hören und gehorchen in dem, was uns ereifert und was uns widerwillig ist, in schweren wie in leichten Zeiten, auch auf die Bevorzugung (anderer) uns selbst gegenüber hin und dass wir die Befehlsgewalt jenen, die sie innehaben, nicht streitig machen. Er ergänzte: "Es sei denn, ihr seht einen offenkundigen Unglauben (kufr), für den ihr von Allah einen eindeutigen Beweis habt!‘“ Muslim tradiert den Hadith ebenfalls in geschlossener Kette.

Auch berichtet Muslim einen Hadith von Yaḥyā ibn Ḥuṣain über seine Großmutter Um al-Ḥuṣain, in dem Yaḥyā sprach: Ich hörte sie sagen: „Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«إِنْ أُمِّرَ عَلَيْكُمْ عَبْدٌ مُجَدَّعٌ - حَسِبْتُهَا قَالَتْ - أَسْوَدُ، يَقُودُكُمْ بِكِتَابِ اللهِ تَعَالَى، فَاسْمَعُوا لَهُ وَأَطِيعُوا»

Wenn euch ein Knecht mit abgeschnittener Nase - ich glaube, sie sagte: einschwarzer Knecht - vorgesetzt wird, der euch mit dem Buche Allahs führt, so hört auf ihn und gehorcht!

Aus all dem geht deutlich hervor, dass sich die baiʿa und der Gehorsam fortsetzen, solange nach dem Buch Allahs und der Sunna Seines Gesandten (s) regiert wird. Ausgenommen ist das Aufkommen eines offenkundigen Unglaubens (kufr), d. h. einer definitiven Übertretung des islamischen Rechts.

Was den Konsens der Prophetengefährten betrifft, so wurde den Rechtgeleiteten Kalifen die baiʿa auf Basis des Regierens nach dem Buche Allahs und der Sunna Seines Gesandten geleistet, ohne sie an eine bestimmte Zeitspanne zu binden. Die baiʿa erfolgte vor der versammelten Gefährtenschaft, Allahs Wohlgefallen über sie. Somit ist ihr Konsens darüber ergangen, dass die baiʿa zeitlich nicht begrenzt wird. Der Fortbestand des Kalifen in seinem Amt ist vielmehr an den Gehorsam gegenüber Allah und Seinem Gesandten (s) geknüpft, d. h., an das Regieren nach dem, was Allah herabgesandt hat. Muʿammar ibn Rāšid tradiert in seinem Werk „al-Ğāmiʿ“ folgenden Bericht in geschlossener Kette:

«يَا أَيُّهَا النَّاسُ إِنِّي قَدْ وُلِّيتُ عَلَيْكُمْ وَلَسْتُ بِخَيْرِكُمْ... أَطِيعُونِي مَا أَطَعْتُ اللَّهَ وَرَسُولَهُ، فَإِذَا عَصَيْتُ اللَّهَ وَرَسُولَهُ فَلَا طَاعَةَ لِي عَلَيْكُمْ، قُومُوا إِلَى صَلَاتِكُمْ يَرْحَمْكُمُ اللَّهُ»

Abū Bakr hielt vor uns eine Ansprache, er sagte: „Ihr Menschen! Ich bin euch vorgesetzt worden und bin nicht der Beste unter euch. Gehorcht mir, solange ich Allah und Seinem Gesandten gehorche. Bin ich Allah und Seinem Gesandten ungehorsam, so obliegt euch kein Gehorsam mir gegenüber. Erhebt euch zum Gebet, möge Allah Sich eurer erbarmen!“

Aus diesen Belegen wird klar, dass die Dauer nicht eingeschränkt wurde. Erwähnt wird vielmehr der Gehorsam des Kalifen gegenüber Allah und Seinem Gesandten (s). Solange also der Kalif nach dem regiert, was Allah herabgesandt hat, besteht seine Herrschaft weiter. Widerspricht er einem definitiven Text, ist sie beendet, auch wenn sie nur ein oder zwei Monate gedauert hat. Dies geschieht gemäß den islamischen Rechtssprüchen, die zur Absetzung des Kalifen und zu den Befugnissen des maẓālim-Richters ergangen sind.

2. Haben nun jene, die eine Befristung propagieren, einen Beweis oder Scheinbeweis für ihre Behauptung? Weder können wir einen Beweis noch einen Scheinbeweis für sie erkennen. Diesen Sachverhalt haben wir in der Frage/Antwort vom 16. Ğumādā l-Āḫira 1434 n. H., dem 6. 4. 2013, ausführlich und vollständig behandelt. Man kann sie nachlesen.

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

26. Muḥarram 1438 n. H.

27.10.2016 n. Chr.

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Die liberale Tyrannei der Verbote zersetzt die dänische Demokratie

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Seit dem 01. Januar 2017 sind mehrere Änderungen am Informationsfreiheitsgesetz und den Kommunalvollmachten in Kraft getreten. Diese sehen vor, dass „Vereinigungen, deren Zwecke oder Verhaltensweisen im Widerspruch zur Demokratie, den Grundfreiheiten und den Menschenrechten stehen, und diese untergraben (…)“ nicht in der Lage sein sollten, öffentliche oder kommunale Veranstaltungsorte anmieten zu können. Berlingske berichtete am 14. November 2018, dass die Kommune Kopenhagen beabsichtigt, die Anmietung der „Nørrebrohallen“ durch Hizb-ut-Tahrir unter Bezugnahme auf diese totalitäre Gesetzesänderung zu verbieten.

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Eine richtige Revolution zeichnet sich nicht dadurch aus, dass man einen Regenten durch einen anderen ersetzt. Vielmehr muss das Regime als solches verändert und das islamische System implementiert werden!

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Die Huthi-Miliz in Ṣanʿāʾ und alle Gebiete unter ihrer Kontrolle feiern den vierten Jahrestag der angeblichen Revolution vom 21. September 2014. Diese „Revolution“ richtete sich gegen den Entscheid der damaligen Regierung unter Premierminister Muḥammad Bāsindawa. Sie ist jedoch, ebenso wie die „Revolution“ vom 26. September 1962, nur ein weiteres Kapitel im angloamerikanischen Konflikt im Jemen.

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Die zakāt auf Handelsware

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Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Antwort auf eine Frage

Die zakāt auf Handelsware

Frage

As-salāmu ʿalaikum wa ramatullāhi wa barakātuh. Unser ehrenwerter Scheich, ich habe einige dringende Fragen, die mit der zakāt auf Handelsware in Verbindung stehen. Nach Erfassung der reinen Handelsgüter, auf die zakāt zu entrichten ist, war es notwendig, diese einer Wertbemessung zu unterziehen. Nun stellt sich die Frage nach der Restware. Dabei handelt es sich um gekaufte Ware, die zwar zum Verkauf bestimmt war, aber bis zum Ablauf der Jahresfrist nicht verkauft wurde. Nach welchem Preis wird der Wert dieser Ware bemessen? Nach ihrem Einkaufspreis oder ihrem Marktpreis? D. h. nach dem Kauf- oder nach dem Verkaufspreis? Wenn wir den Kaufpreis heranziehen, dann ist die Sache klar. Wird jedoch der Verkaufspreis herangezogen, dann stellt sich die Frage, ob die Bemessung der Ware nach dem Einzelhandels- oder dem Großhandelspreis erfolgt. Die Ware kann auch bei Dritten, d. h. bei Vertretern, gehalten werden. Wird die Bewertung dann gemäß dem Warenpreis im Land des zakāt-Entrichters durchgeführt oder gemäß dem Preis im Land, in dem sich die Ware befindet? Und bezüglich der unverkäuflichen Ware, die seit Jahren vorhanden ist, ohne verkauft worden zu sein: Ist darauf eine besondere zakāt zu entrichten, auch wenn sie ihren Markt- und Tauschwert verloren hat? Ich entschuldige mich für die Länge der Frage. Möge Allah es dir vergelten!

Antwort

As-salāmu ʿalaikum wa ramatullāhi wa barakātuh!

Handelsware sind alle Güter außer Geld, die man bei Handelstätigkeit in Kauf- und Verkaufsgeschäften zum Zwecke der Gewinnschöpfung einsetzt. Dazu zählen Nahrungsmittel, Kleidungsartikel, Industrieprodukte, Tiere, Metalle, Ländereien, Gebäude und andere Dinge, die gekauft und verkauft werden.

Auf Waren, die zu Handelszwecken gehalten werden, ist zakāt zu entrichten. Von Samura ibn Ğundub wird berichtet, der sprach:

«أما بعد، فإن رسول الله كان يأمرنا أن نخرج الصدقة من الذي نعد للبيع»

Des Weiteren: Wahrlich, der Gesandte Allahs (s) pflegte uns zu befehlen, die adaqa (zakāt) auf das zu entrichten, was wir zum Verkauf bereitstellen. (Bei Abū Dāwūd tradiert) Und von Abū Ḏarr wird berichtet, dass der Prophet (s) sprach:

«وفي البَزِّ صدقته»

Und auf Kleidungsstücke (bazz) ist die adaqa zu entrichten. (Bei ad-Dāraquṭnī und al-Baihaqī tradiert) Als bazz bezeichnet man Gewänder und Stoffe, mit denen Handel getrieben wird. Ebenso berichtet Abū ʿUbaid von AbūʿAmra ibn Ḥamās und dieser von seinem Vater, der sagte:

«مرّ بي عمر بن الخطاب، فقال: يا حماس، أدّ زكاة مالك، فقلت: ما لي مال إلاّ جعاب، وأدم. فقال: قوّمها قيمة، ثمّ أدّ زكاتها»

ʿUmar ibn al-aṭṭāb kam bei mir vorbei und sprach: „O Ḥamās, entrichte die zakāt auf dein Vermögen!“ Ich antwortete: „Ich habe kein Vermögen außer Taschen und Leder.“ Da sagte er: „Bemesse ihren Wert und entrichte dann ihre zakāt.“ Und von ʿAbd ar-Raḥmān ibn ʿAbd al-Qārī wird berichtet, der sagte:

«كنت على بيت المال، زمن عمر بن الخطاب، فكان إذا خرج العطاء جمع أموال التجار، ثمّ حسبها، شاهدها وغائبها، ثمّ أخذ الزكاة من شاهد المال على الشاهد والغائب»

In der Zeit ʿUmars war ich mit dem Schatzhaus betraut. Wenn die Abgabe zu leisten war, sammelte er das Vermögen der Händler und rechnete es zusammen - was davon präsent und nicht präsent war. Dann nahm er die zakāt vom präsenten Vermögen für das Präsente und nicht Präsente. (Bei Abū ʿUbaid tradiert)

Aḥmad berichtet in seinem „Musnad“ über Mālik ibn Aus ibn al-Ḥadaṯān an-Naṣrī von Abū Ḏarr, der sprach: Ich hörte den Gesandten Allahs (s) sagen:

«فِي الْإِبِلِ صَدَقَتُهَا، وَفِي الْغَنَمِ صَدَقَتُهَا، وَفِي الْبَقَرِ صَدَقَتُهَا، وَفِي الْبَزِّ صَدَقَتُهُ»

Auf Kamele ist die zakāt zu entrichten, und auf Ziegen und Schafe ist die zakāt zu entrichten, und auf Rinder ist die zakāt zu entrichten, und auf Kleidungsartikel (bazz) ist die zakāt zu entrichten. Bazz sind Kleidungsstücke, die zum Verkauf gedacht sind.

Im Werk „al-Mağmūʿ šar al-muhaḏḏab“ führt Imam an-Nawawī aus:

Die zakāt ist auf Handelsware zu entrichten. So berichtet Abū arr (r), dass der Prophet (s) sprach:

«في الإبل صدقتها وفي البقر صدقتها وفي البز صدقته»

Auf Kamele ist die zakāt zu entrichten, und auf Rinder ist die zakāt zu entrichten, und auf Kleidungsartikel (bazz) ist die zakāt zu entrichten. Auch bezweckt man mit der Handelstätigkeit die Vermehrung des Vermögens. So ist die zakāt daran geknüpft worden, wie sie an die Weidehaltung von Tieren geknüpft worden ist.Die Aussage des Gesandten und auf bazz ist die zakāt zu entrichten: bazz wird dabei mit einer a-Vokalisation und mit z ausgesprochen. So wird es von allen Tradenten berichtet. Ad-Dāraqunī und al-Baihaqī erwähnen dies explizit. Sämtliche alte und neue Aussagen aš-Šāfiʿīs bestätigen sich darin, dass die zakāt auf Handelsware verpflichtend ist. […] Unter allen Anhängern ist der Konsens bekannt, dass sie in der Rechtsschule aš-Šāfiʿīs eine Pflicht darstellt.

Und ibn Qudāma führt in seinem Werk „al-Muġnī“ aus:

Die zakāt auf den Wert von Handelsware ist nach Aussage der meisten Gelehrten verpflichtend.Ibn al-Munir erklärte:„Die Gelehrten stimmen darin überein, dass auf Ware, die für den Handel gedacht ist, zakāt anfällt, sobald die Jahresfrist verstrichen ist. (...) Als Beleg kann uns der bei Abū Dāwūd in vollem Strang tradierte Bericht von Samura ibn Ğundub dienen, der sagte:

«كَانَ رَسُولُ اللَّهِ يَأْمُرُنَا أَنْ نُخْرِجَ الزَّكَاةَ مِمَّا نُعِدُّهُ لِلْبَيْعِ»

Der Gesandte Allahs (s) pflegte uns zu befehlen, zakāt auf das zu entrichten, was wir zum Verkauf bereitstellen.Auch berichtet ad-Dāraqunī von Abū arr, der sprach: „Ich hörte den Gesandten Allahs (s) sagen:

«فِي الْإِبِلِ صَدَقَتُهَا، وَفِي الْغَنَمِ صَدَقَتُهَا، وَفِي الْبَزِّ صَدَقَتُهُ»

Auf Kamele ist die zakāt zu entrichten, und auf Ziegen und Schafe ist die zakāt zu entrichten, und auf Kleidungsartikel (bazz) ist die zakāt zu entrichten.Es herrscht Einigkeit darüber, dass sie nicht aus der Ware selbst entrichtet werden muss. Vielmehr steht fest, dass sie auf den Warenwert anfällt.Auch berichtet Abū ʿAmr ibn amās von seinem Vater, der sagte:

«أَمَرَنِي عُمَرُ، فَقَالَ: أَدِّ زَكَاةَ مَالِكَ. فَقُلْت: مَا لِي مَالٌ إلَّا جِعَابٌ وَأَدْمٌ. فَقَالَ: قَوِّمْهَا ثُمَّ أَدِّ زَكَاتَهَا»

ʿUmar befahl mir und sprach:„Entrichte die zakāt auf dein Vermögen!“Ich antwortete:„Ich habe kein Vermögen außer Taschen und Leder.“ Da sagte er: „Bemesse ihren Wert und entrichte dann ihre zakāt.““Bei Imam Amad und Abū ʿUbaid tradiert. Ende des Zitats

Auch berichtet al-Baihaqī in „as-Sunan al-kubrā“ in voller Kette:

Amad ibn Muammad ibn al-āri al-Faqīh berichtet uns über ʿAlī ibn ʿUmar al-āfi über Abū Bakr an-Naisābūrī über Amad ibn Manūr über Abū ʿĀim über Mūsā ibn ʿUbaida über ʿImrān ibn Abī Anas über Mālik ibn Aus ibn al-adaān, der sagte:Als ich bei ʿUmān saß, kam Abū arr zu ihm. Mālik berichtet weiter: Sie sagten:„O Abū arr, berichte uns vom Gesandten Allahs (s)!“ Da sprach er:„Ich hörte den Gesandten Allahs (s) sagen:

«فِي الْإِبِلِ صَدَقَتُهَا وَفِي الْغَنَمِ صَدَقَتُهَا وَفِي الْبَقَرِ صَدَقَتُهَا وَفِي الْبَزِّ صَدَقَتُهُ»

Auf Kamele ist zakāt zu entrichten, und auf Ziegen und Schafe ist zakāt zu entrichten, und auf Rinder ist zakāt zu entrichten und auf Kleidungsartikel (bazz) ist zakāt zu entrichten.Er sprach bazz mit „z“ aus. Ende des Zitats

Die zakāt auf Handelsware wird fällig, wenn deren Wert die Eigentumsschwelle (niāb) von Gold oder die von Silber erreicht hat und die Jahresfrist darauf verstrichen ist.

Beginnt der Händler seine Handelstätigkeit mit Waren, die weniger als den niāb ausmachen, und erreichen diese am Ende des Jahres den niāb, so hat er darauf noch keine zakāt zu entrichten, da auf das Erreichen des niābs keine Jahresfrist verstrichen ist. Die zakāt wird für ihn auf den Betrag dieses niābs erst dann fällig, wenn die Jahresfrist darauf verstrichen ist.

Beginnt der Händler seinen Handel mit einem Warenwert, der den niāb übersteigt - mit einem Wert von Tausend Dinar zum Beispiel -, wächst sein Handel bis zum Jahresablauf an, wirft Gewinn ab und umfasst dann einen Warenwert von dreitausend Dinar, so muss er auf dreitausend Dinar die zakāt entrichten, nicht auf die Tausend, mit denen er begonnen hat, weil sich die Steigerung aus dem Ursprungsbetrag ergeben hat. Die Jahresfrist für den Gewinn, den er daraus schöpfte, ist in diesem Falle mit der Jahresfrist des Ursprungsvermögens ident. Gleiches gilt ja für Zicklein und Lämmer. Sie werden den Muttertieren zugerechnet und die zakāt auf die Gesamtzahl der Weidetiere entrichtet. Denn ihre Jahresfrist ist die ihrer Mütter. Ebenso wird beim Vermögensgewinn verfahren. Seine Jahresfrist ist die des Ursprungsvermögens, das ihn hervorgebracht hat. Ist die Jahresfrist verstrichen, muss der Händler den Wert seiner Handelsware bemessen, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob die zakāt aus der Ware selbst zu entrichten ist, wie bei Kamelen, Rindern, Schafen und Ziegen, oder auf ihren Gegenwert anfällt, wie bei Kleidungsartikeln, Industrieprodukten, Ländereien oder Gebäuden. In diesem Falle muss er den Wert der gesamten Ware in Gold oder Silber bemessen und daraus das Viertel vom Zehntel - also 2,5% - entrichten, sobald der Wert die niāb-Schwelle von Gold oder von Silber erreicht hat. Den Pflichtbetrag der zakāt kann er dann in der gängigen Landeswährung bezahlen. Es steht ihm auch zu, wenn es ihm leichter fällt, die anfallende zakāt aus der Ware selbst abzuführen. Beispiel dafür wäre jemand, der mit Ziegen, Schafen, Rindern oder Kleidung handelt und der Wert der von ihm zu entrichtenden zakāt ein Schaf, eine Kuh oder ein Kleidungsstück ausmacht. Er kann ihren Gegenwert in Geld bezahlen oder aber ein Schaf, eine Kuh oder ein Kleidungsstück abführen. Dabei kann er nach Belieben verfahren.

Bei Handelswaren, bei denen die zakāt auf die Ware selbst anfällt, wie bei Kamelen, Rindern, Schafen und Ziegen, wird die für Handelsware geltende zakāt entrichtet und nicht jene für Viezucht. Denn Zweck der Haltung ist der Handel und nicht die Zucht.

Nach Verstehen dieses islamrechtlichen Sachverhalts lautet die Antwort auf deine Frage wie folgt:

a) Der Wert der Handelsware wird nach ihrem Marktpreis bemessen, d. h. nach ihrem Verkaufspreis bei Fälligkeit der zakāt. Dies ist nämlich ihr tatsächlicher Wert. Sie wird nicht nach ihrem Kaufpreis bemessen, da dieser niedriger oder höher sein kann als ihr Marktpreis, der ja ihr wahres Preisniveau widerspiegelt. Maßgebend ist also der Marktpreis.

b) Ist der Händler ein Großhändler, dann bemisst er den Wert seiner Ware nach dem Großhandelspreis. Verkauft er sie im Einzelhandel, dann bewertet er sie nach dem Einzelhandelspreis. Verkauft er sowohl im Groß- als auch im Einzelhandel, so zieht er das Verhältnis der beiden Handelsvolumina als Kriterium heran. Verkauft er zum Beispiel die Hälfte der Ware im Großhandel und die andere Hälfte im Einzelhandel, dann bemisst er die Hälfte der Ware nach dem Großhandels- und die andere Hälfte nach dem Einzelhandelspreis. So muss er vorgehen. Denn auf diese Weise wird der tatsächliche Warenwert am ehesten ausgedrückt.

c) Die Waren werden nach dem Marktpreis des Landes bemessen, in dem sie sich tatsächlich befinden, nicht nach dem Marktpreis im Land des Händlers. Denn ihr Marktpreis im Land, in dem sie sich tatsächlich befinden, kommt ihrem wahren Wert am nächsten.

d) Bei der Absicht, die zakāt zu entrichten, wird die gesamte vorhandene Ware bemessen, und zwar ungeachtet dessen, ob sie verkäuflich oder unverkäuflich ist. Denn die Waren stellen im Grunde Vermögenswerte dar. Die nicht- oder schwerverkäuflichen Waren werden nach ihrem realen Markwert bei Fälligkeit der zakāt bemessen. In diesem Falle ist ihr Wert natürlich niedriger als vor dem Rückgang der Nachfrage. Diese Bewertung muss jedes Jahr stattfinden, da es sich eigentlich um Geld in Form von Waren handelt. Die zakāt wird darauf wie bei Geld jedes Jahr fällig.

e) Die zakāt auf Handelsware wird in Geld entrichtet. Sie kann aber auch aus der Ware selbst geleistet werden. Ist z. B. ein Betrag von 2000 an zakāt zu bezahlen, wobei der Wert eines Warenartikels 500 beträgt, so kann der Händler 4 Warenartikel als zakāt auf seine Handelsware entrichten. Dies kann ein passender Ausweg für die un- bzw. schwerverkäufliche Ware sein, sodass die zakāt darauf nicht in Geld, sondern in Waren entrichtet wird. Auf diese Weise wird das Interesse des Händlers berücksichtigt.

So sieht meine überwiegende Meinung in dieser Frage aus, und Allah ist wissender und weiser.

24/6/1437 n. H.

3/4/2016

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